Krankentagegeld

Ein stets wichtiges Thema im Zusammenhang mit der Krankenversicherung, sei es die PKV oder auch die GKV, ist das Krankentagegeld. Wenn man gesetzlich krankenversichert ist, dann ist es zunächst einmal so geregelt, dass der Arbeitgeber im Krankheitsfall die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit die Fortzahlung des Lohnes vornimmt. Genauso ist die Regelung übrigens auch dann, wenn der Verbraucher als Arbeitnehmer privat krankenversichert ist. Erst ab der siebten Krankheitswoche übernimmt dann im Zuge der GKV die jeweilige Krankenkasse die Lohnfortzahlung. Im Normalfall wird dann 60 Prozent des letzten Nettogehaltes als Krankentagegeld bzw. als Krankengeld gezahlt. Bei der PKV gibt es diese feste Regelung hingegen nicht. Wenn vertraglich nichts Bestimmtes vereinbart ist, zahlt die PKV gar kein Krankentagegeld, weder bei Arbeitnehmern noch bei Selbständigen oder sonstigen Versicherten.

Das Krankentagegeld als Leistung vereinbaren


Während Arbeitnehmer auch als Privatversicherte zumindest die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit finanziell aufgrund der Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers abgesichert sind, trifft das für Selbständige und Freiberufler nicht zu. Diese würden oftmals bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ohne Einkommen auskommen müssen, sodass es dieser Versichertengruppe dringend zu empfehlen ist, das Krankentagegeld mit in die Krankenversicherung einzubinden. Möglich ist das auf zwei Arten, nämlich im Zuge der Krankenvollversicherung oder in Form einer privaten Zusatzversicherung. Einige PKV Tarife beinhalten bereits das Krankentagegeld, welches von der Höhe her natürlich dennoch individuell zu vereinbaren ist. Ist das Krankentagegeld hingegen im Tarif nicht integriert, so kann der Versicherte natürlich eine private Krankentagegeldversicherung als Zusatzversicherung abschließen. Das gilt selbstverständlich auch für gesetzlich Krankenversicherte, die damit entweder als Arbeitnehmer ihre 60 Prozent Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse nach sechs Wochen „aufstocken“ können, oder sich als freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige teilweise sogar ihre Existenz sichern können.

Welche Höhe sollte das Krankentagegeld haben?


Sowohl im Rahmen des in der privaten Krankenvollversicherung im Tarif enthaltenen Krankentagegeldes als auch bei der Krankentagegeldversicherung als Zusatzversicherung muss die Höhe der Leistung vereinbart werden. Welche Höhe hier sinnvoll ist, orientiert sich natürlich in erster Linie am Einkommen des Versicherten, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbständiger. Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss demnach im Prinzip erst ab dem 43. Krankheitstag die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen und der 60-Prozent Zahlung der GKV absichern. In dieser Situation sollte das Krankentagegeld also 40 Prozent des Einkommens (auf den Tag herunter gerechnet) betragen. Bei Selbständigen hingegen sollte das Krankentagegeld sofort, also ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden, und im Prinzip mit der Höhe des Einkommens identisch sein. Natürlich ist es aber auch möglich, dass der Versicherte sagt, dass ihm zum Beispiel 70 Prozent des Einkommens als Absicherung im Krankheitsfall ausreichen. Diesbezüglich sind meistens ganz individuelle Vereinbarungen möglich.