Die Restschuldversicherung

Während die zuvor genannten Versicherungen nahezu unverzichtbar sind wenn man Immobilieneigentümer wird, gibt es noch weitere Versicherungen, die ebenfalls bezüglich ihrer Sinnhaftigkeit neu überdacht werden sollten, nachdem man eine Baufinanzierung in Anspruch genommen hat. Dabei handelt es sich beispielsweise um eine Risikolebensversicherung oder alternativ um eine Restschuldversicherung, die auch unter dem Begriff der Restkreditversicherung bekannt ist. Der Hintergrund, warum der Abschluss einer Risiko-LV ab dem Zeitpunkt der Immobilienfinanzierung sinnvoll werden kann ist vor allen Dingen, dass bei Familien die Angehörigen nicht auf den Kreditschulden "sitzen bleiben", falls ein Ehepartner bzw. Vater oder Mutter versterben sollte.

Durch die dann auszuzahlende Versicherungssumme kann zumindest sicher gestellt werden, dass die Angehörigen den Kredit tilgen können und somit schuldenfrei in der eigenen Immobilie weiter wohnen können. Daher sollte der Versicherte auch immer diejenige Person sein, welche das Haupteinkommen erzielt, aber natürlich können sich beide Ehe- bzw. Lebenspartner auch gegenseitig versichern. Alternativ zur Risiko-LV kann auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen werden. Diese zahlt im Todesfall des Versicherten ebenfalls eine Versicherungssumme aus, die allerdings nur dazu verwendet werden darf, die Restschuld des Darlehens zu begleichen. Allerdings bietet die Restkreditversicherung neben dem Todesfallschutz noch weitere Absicherungen an.

So werden beispielsweise die Kreditraten von der Versicherung weiter gezahlt, falls der Versicherte und Kreditnehmer berufsunfähig werden sollte. Auch das Risiko der Arbeitslosigkeit kann man heute mit in die Versicherung einschließen, dann würden die Raten also von der Versicherung übernommen werden, falls der Kreditnehmer unverschuldet arbeitslos werden sollte, demnach als Folge einer betriebsbedingten Kündigung. Kündigt der Kreditnehmer hingegen selber ohne eine neue Anstellung zu haben, wird das von der Versicherung in dem Sinne als grob fahrlässig angesehen und der Schutz geht in diesem Fall fast immer verloren. Gleiches gilt für den Fall der Arbeitslosigkeit, die vom Versicherten durch ein Fehlverhalten verursacht wurde (personenbedingte Kündigung).