Fonds Versteuerung

Seit der Abgeltungssteuer müssen hierzulande alle Einkünfte versteuert werden, die aus angelegtem Kapital heraus entstehen. Das war zwar vorher zum größten Teil auch bereits der Fall, allerdings ist es durch den Wegfall der Spekulationssteuer nun so, dass es keinerlei steuerfreie Gewinne mehr gibt. Diese Neuerung betrifft natürlich auch den Bereich der Anlage in Fonds, denn nicht wenige Fonds erzielen den Großteil der Rendite (aus Sicht des Anlegers) in Form einer Wertentwicklung, also eines steigenden Anteilpreises. Generell müssen also alle Erträge, die man als Anleger aus der Fondsanlage heraus erzielt, uneingeschränkt versteuert werden. Das betrifft sowohl Ertragsausschüttungen in Form der Anteile an Zinsen oder Dividenden als auch wieder angelegte Erträge und Kursgewinne, die aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen entstanden sind.

Der Freistellungsauftrag


Grundsätzlich ist die Fondsgesellschaft stets dazu verpflichtet, von den für den Anteilsinhaber angefallenen Erträgen sofort die Abgeltungssteuer von 25 Prozent an das Finanzamt abzuführen, da es sich um eine so genannte Quellensteuer handelt. Diese direkte Abführung der Steuern kann der Anleger nur verhindern, indem er der Fondsgesellschaft einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe erteilt hat. Den Freistellungsauftrag kann man bei jeder Bank oder auch jeder Fondsgesellschaft stellen, bei der man Erträge erzielt. Maximal stehen dem Bürger jedoch 801 Euro (Ledige) bzw. 1.602 Euro (Verheiratete) als so genannter Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung. Das bedeutet, insgesamt dürfen die Erträge aus Kapitalvermögen durch alle Freistellungsaufträge bei den verschiedenen Finanzunternehmen nur bis zu 801 (1.602) Euro freigestellt werden. Wenn man seiner Fondsgesellschaft also beispielsweise einen Freistellungsauftrag über 400 Euro erteilt, im betreffenden Jahr mit seinem Fondsinvestment aber 500 Euro an Erträgen erzielt hat, so muss der Fonds von den „überschüssigen“ 100 Euro die 25 Prozent Abgeltungssteuer abführen.

Können die Gebühren bei der Steuer berücksichtigt werden?


Da die Gebühren bei Fonds nicht gerade gering sind, ist es sicherlich interessant zu wissen, ob die Gebühren vom erzielten Ertrag abgezogen werden können, was die letztendliche Versteuerung betrifft. Alle laufenden Gebühren, wie zum Beispiel Managementgebühren oder auch Verwaltungsgebühren, werden vom Anleger bekanntlich indirekt gezahlt, indem meistens einmal jährlich dem Anteilsguthaben die jeweilige Gebühr „entnommen“ wird. Hatte man also beispielsweise vor der Gebührenabrechnung einen Bestand von 65,87 Anteilen, hat man nach der Abrechnung zum Beispiel noch einen Bestand von 65,37 Anteilen. Eine steuerliche Berücksichtigung ist in diesem Fall also nicht möglich, weil die Gebühren den Bestand vermindern und nicht als Kostenfaktor geltend gemacht werden können. Auch stellen Gebühren keinen anrechenbaren Verlust dar, wie es zum Beispiel der Fall wäre, wenn man aus bestimmten Fondsgeschäften heraus einen Verlust erleidet, den man mit gemachten Kursgewinnen verrechnen könnte.