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Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung, kurz GUV, ist die älteste Säule der Sozialversicherung und geht bereits auf das Jahr 1884 und den Reichskanzler Bismarck zurück. Die Träger der GUV sind die verschiedenen Berufsgenossenschaften, und als einzige Säule der Sozialversicherung ist der Beitrag zur GUV nicht auch vom Arbeitnehmer, sondern alleine vom Arbeitgeber zu zahlen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung kann man in verschiedene Sparten einteilen, zum Beispiel in die medizinischen Leistungen, in die berufsfördernden Leistungen (Rehabilitation) und in Geldleistungen, zum Beispiel die Zahlung von Verletztengeld oder einer Verletztenrente. Versichert sind in der GUV alle Arbeitnehmer, unabhängig von etwaigen Einkommensgrenzen, die es hier nicht gibt. Selbständige sind demzufolge nicht gesetzliche unfallversichert, sodass hier eine private Unfallversicherung genutzt werden sollte.

Wann tritt die GUV mit einer Leistung ein?


Die GUV tritt mit der jeweiligen Leistungen nur in bestimmten Fällen ein. Und zwar ist das zum einen der Fall, wenn sich am Arbeitsplatz ein Unfall ereignet hat. Auch wenn sich der Versicherte auf dem direkten Weg von zu Hause zum Arbeitsplatz befunden hat oder nach Dienstende vom Arbeitsplatz auf dem Weg nach Hause, und sich in dieser Zeit ein Unfall ereignete, tritt die GUV ein. Sollte sich der Unfall also im rein privaten Bereich ereignen, wird die GUV keine Leistungen erbringen. Neben dem Arbeitsunfall tritt die GUV auch dann mit den jeweiligen Leistungen ein, wenn der Versicherte unter einer Berufskrankheit leidet. Hier muss allerdings dann im Detail nachgewiesen werden, dass die Erkrankung ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

Wer ist in der gesetzliche Unfallversicherung versichert?


Wie zu Beginn erwähnt, sind zunächst einmal alle Arbeitnehmer in der GUV per Gesetz versichert. Es gibt aber zudem noch eine Reihe anderer Personengruppen, die ebenfalls den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen können. Dazu zählen unter anderem zum Beispiel auch Kinder während des Aufenthaltes in einem Kindergarten, der Kindertagesstätte oder in der Schule. Auch hier ist der Weg zum und vom jeweiligen Aufenthaltsort nach Hause ebenfalls mitversichert. Auch Studenten und Auszubildende sind durch die GUV geschützt. Ferner können noch einige weitere Personen den Schutz der GUV in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel Helfer bei Unglücksfällen, Landwirte, Pflegepersonen, Helfer im Zivilschutz oder Blutspender. Selbständige und Freiberufler können sich freiwillig versichern.