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Reiserücktrittsversicherung

Die meisten Deutschen gönnen sich mindestens einmal im Jahr eine Urlaubsreise. Freut man sich das gesamte Jahr über auf den Urlaub, dann ist es natürlich immer ärgerlich, wenn man die Urlaubsreise dann aus verschiedenen möglichen Gründen doch nicht antreten kann. Damit der dann oftmals durch Stornierungsgebühren entstandene finanzielle Schaden wenigstens ersetzt werden kann gibt es die Möglichkeit, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Diese Versicherung wird mitunter auch als Reiserücktrittskosten-Versicherung oder in Kombination als eine Resierücktritts- und Abbruchversicherung bezeichnet. Diese Versicherung ist im Prinzip jedem Verbraucher zu empfehlen, der eine Urlaubsreise bucht und bei Nicht-Antreten Stornierungsgebühren zu tragen hat, da es immer unvorhersehbare Fälle gibt, die zu einem Nicht-Antritt der schon gebuchten Reise führen können.

Die Leistungen der Reiserücktrittsversicherung


Die Hauptleistung der Reiserücktrittsversicherung besteht darin, die Stornierungsgebühren zu übernehmen die anfallen, wenn der Versicherte eine bereits gebuchte Urlaubsreise nicht antreten kann. Allerdings akzeptiert die Versicherung keineswegs alle möglichen Gründe des Nicht-Antretens , sondern es gibt eine Reihe von definierten Gründen, die zu einem Leistungsfall der Versicherung führen. Wichtig ist beispielsweise die zu erfüllende Voraussetzung, dass das Ereignis, welches letztendlich zum Nicht-Antritt der Reise führt, plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten sein muss. Keinesfalls darf schon bei Buchung der Reise absehbar gewesen sein, dass das Ereignis eintreten wird. Zu diesen Ereignissen, die dann auch von der Reiserücktrittsversicherung als Grund für den Nicht-Antritt akzeptiert werden, zählen normalerweise eine plötzliche Erkrankung, die den Antritt der Reise unmöglich macht (also nicht nur ein Schnupfen), plötzliche Arbeitslosigkeit, der Tod eines nahen Angehörigen oder auch eine schwere Krankheit eines engen Familienmitgliedes.

Die Reiseabbruchversicherung als weitere Option


Die zuvor genannten Gründe können natürlich nicht nur bereits vor dem Antritt der Urlaubsreise auftreten, sondern auch noch dann, wenn man die Reise bereits angetreten ist. Die reine Reiserücktrittsversicherung würde dann keine Leistung mehr erbringen, falls der Versicherte beispielsweise zwei Tage nach Beginn der Urlaubsreise erfährt, dass sein Vater gestorben ist und den Urlaub daher nicht mehr fortsetzen kann/möchte. In solch einem Fall würde lediglich eine Reiseabbruchversicherung die dann entstehenden Kosten übernehmen. Vom Prinzip her funktioniert diese Reiseabbruchversicherung genau wie die Reiserücktrittsversicherung, nur der Zeitpunkt des versicherten Schadens ist ein anderer. Auch die von der Reiseabbruchversicherung akzeptierten Gründe für das Nicht-Fortsetzen der Reise sind die gleichen, wie bei der Reiserücktrittsversicherung die Gründe für den Nicht-Antritt der Reise.