Grundfähigkeitsversicherung
Neben der privaten Unfallversicherung, der Berufsunfähigskeitsversicherung und der nicht so bekannten Invaliditätsversicherung gibt es noch eine weitere, ebenfalls nicht sehr bekannte Versicherung, die man in etwa der gleichen Versicherungssparte einordnen kann. Und zwar ist das die Grundfähigkeitsversicherung. Der Kern der Versicherung besteht darin, dass der Verlust bestimmter, und im Vertrag dann auch klar definierter, Grundfähigkeiten versichert werden kann. Dabei kann es sich sowohl um geistige als auch um körperliche Fähigkeiten handeln. Ursprünglich stammt die Grundfähigkeitsversicherung aus dem britischen Raum und wurde erst Anfang des Jahrhunderts auch in Deutschland am Markt angeboten, was sicherlich auch ein Grund dafür ist, dass diese Form der Versicherung hierzulande noch weitestgehend unbekannt ist.
Welche Grundfähigkeiten können versichert werden?
Die Grundfähigkeitsversicherung kann mitunter auch als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch zur privaten Pflegeversicherung angesehen werden, da in etwa die gleichen bzw. ähnliche Risiken versichert sind. Nun stellt sich natürlich zunächst noch die Frage, was man eigentlich genau unter den versicherbaren Grundfähigkeiten versteht. Zu diesen Grundfähigkeiten zählen beispielsweise Treppen steigen, Autofahren, Greifen oder Gehen. Die meistens Versicherer unterteilen die Grundfähigkeiten allerdings ohnehin in zwei Gruppen, und daraus resultiert dann der Fähigkeitenkatalog. So werden im Fähigkeitenkatalog 1 beispielsweise die wirklich elementaren Grundfähigkeiten aufgeführt, wie beispielsweise Sehen, Sprechen, die Hände gebrauchen oder sich orientieren zu können. In den Fähigkeitenkatalog 2 fallen dann alle anderen Grundfähigkeiten, wie beispielsweise auch Sitzen, die Arme bewegen können, Hören, Knien, Heben oder Tragen.
Wann wird die Leistung erbracht?
Falls eine der oben angeführten bzw. einer darüber hinaus noch in den Vertrag integrierten Grundfähigkeiten verloren gehen sollte, tritt die Grundfähigkeitsversicherung mit ihrer Leistung ein. Unwichtig ist dabei, ob der Verlust der Grundfähigkeit auf einen Unfall oder auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Die Leistung wird im Normalfall immer dann erbracht, wenn der Versicherte auf eine Sicht von voraussichtlich mindestens einem Jahr nicht in der Lage sein wird, eine bzw. mehrere Grundfähigkeiten auszuüben. Meistens wird seitens des Versicherers noch eine Staffelung nach den Grundfähigkeiten des Katalogs 1 und 2 vorgenommen. So ist es üblich, dass die Leistung schon beim Verlust einer Grundfähigkeit erbracht wird, wenn diese aus dem Katalog 1 stammt. Ist hingegen eine Grundfähigkeit aus Katalog 2 vorhanden, müssen meistens drei dieser Fähigkeiten verloren gegangen sein, damit die Versicherungsleistung erfolgt.